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Achtung: Die Erben haften gegenüber den Gläubigern der verstorbenen Person solidarisch. Jeder Gläubiger kann also den vollen Betrag seiner Forderung bei irgendeinem der Erben eintreiben, egal wie hoch dessen Anteil am Schuldenberg ist. Wird ein Erbe dabei über seinen Anteil hinaus zur Kasse gebeten, kann er den zu viel bezahlten Teil von den anderen Erben einfordern.
(ch)
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