Ein Zürcher erhielt ein E-Mail einer Werbeagentur. Er wollte von ihr wissen, woher sie seine E-Mail-Adresse habe. Die Agentur ­antwortete, seine Daten seien in einer Liste einer anderen Firma eingetragen. Diese ver­füge über sein Einverständnis für den Empfang solcher E-Mails. Doch die Auskunft war falsch. Das Stadtrichteramt Zürich verurteilte den Datenschutzverantwortlichen der Werbeagentur zu einer Busse von 200 Franken.

Stadtrichteramt Zürich, 2023-066-252 vom 10.6.2024