Es kommt darauf an, woher das Geld stammt, mit dem Sie den Einkauf in die Pensionskasse finanziert haben. Unter welchem Gü­terstand Sie leben, spielt hingegen keine Rolle.

Das Scheidungsrecht sieht vor, dass die Pen­sionskassenguthaben der beiden Ehegatten, die sie während der Ehe angespart haben, bei der Scheidung je hälftig geteilt werden. Dies gilt grundsätzlich auch für allfällige Einkäufe in die Pensionskasse.

Ausnahme: Nicht geteilt werden jene Einkäufe oder Einkaufsanteile, die aus Mitteln finanziert wurden, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zum Eigengut des Ehegatten gehören würden.

Diese Regelung gilt für alle Ehepaare – unabhängig vom Güterstand. Sie kommt also auch bei Ihnen zur Anwendung – trotz der im Ehevertrag vereinbarten Gütertrennung.

Das Eigengut umfasst ­alles, was ein Ehepartner in die Ehe mitbringt, während der Ehe erbt oder geschenkt bekommt. Haben Sie Ihren Einkauf also aus solchen Mitteln getätigt, wird dieser Betrag – samt Zins – nicht geteilt und bleibt bei der Scheidung in Ihrer Pensionskasse.

Haben Sie sich aber aus Ihrem Arbeitslohn, den Sie während der Ehe erwirtschaftet haben, eingekauft, zählt auch der Einkauf zum Guthaben, das auf­zuteilen ist.

Tipp: Macht ein Ehepartner einen Pensionskassen­ein­kauf aus dem Eigengut, lohnt es sich, diese Tat­sache schriftlich festzuhalten. Zudem sollte der Ehepartner das Dokument unterzeichnen. Fehlt nämlich ein entsprechender Nachweis, wird auch dieses Guthaben geteilt.


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