Ja. Sie können vom Werkvertrag zurücktreten, solange die Arbeit nicht vollendet ist. Aber nur ­gegen Vergütung der geleisteten Arbeit und unter «Schadloshaltung» der beauftragten Firma. Das heisst:

Sie müssen einerseits die Arbeiten zahlen, die die Firma bereits getätigt hat.

Allfälliges bestelltes Material müssen Sie nicht zahlen, falls die Firma dieses anderweitig einsetzen kann.

Das Gesetz verlangt in solchen Fällen die «volle Schadloshaltung des Unternehmers». Faktisch bedeutet das, dass Ihnen die Firma auch den ihr entgangenen Gewinn in Rechnung stellen kann.

Mit den geforderten 1000 Franken haben Sie noch Glück gehabt. Wenn man bedenkt, dass die Gewinnmarge durchaus 20 bis 30 Prozent sein könnte, hätte das Dachdeckergeschäft auch mehr verlangen können