Ein Ehepaar unterschrieb einen Vorvertrag für den Kauf einer Bauparzelle. Darin vorgesehen war auch eine Konventionalstrafe von 60‘000 Franken für den Fall, dass das Paar den Kaufvertrag später nicht unterschreiben sollte. Tatsächlich unterschrieb das Paar nicht, mit dem Argument, es liege ein Grundlagenirrtum vor: Der Verkäufer habe mündlich und schriftlich eine Zufahrtsstrasse zum Grundstück mit Parkmöglichkeit versprochen. Effektiv geplant war aber nur ein Fussweg zum Haus. Doch das Paar muss die Konventionalstrafe zahlen. Denn es konnte die angebliche Zusicherung nicht beweisen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Verkäufer nichts dergleichen versprochen hatte.

Bundesgericht, Urteil 4A_343/2009 vom 5. 1. 2010