Sie können im Testament einen oder mehrere Nacherben einsetzen, die nach dem Tod Ihrer Frau erben sollen. Dabei können Sie beliebige Personen zu beliebigen Anteilen einsetzen, Pflichtteile gibt es keine zu beachten (der Pflichtteil Ihrer Frau ist ja gewahrt, wenn sie den Grossteil Ihres Vermögens erhält).

Wichtig ist dabei aber: Falls Sie möchten, dass Ihre Frau zu Lebzeiten das von Ihnen vererbte Vermögen unbeschränkt verbrauchen kann und nur der übrig gebliebene Rest an die Nacherben geht, müssen Sie dies im Testament ausdrücklich festhalten.

Dafür genügt beispielsweise die gängige Formel «Nacherbe auf den Überrest». Die als Nacherben eingesetzten Personen erhalten in diesem Fall nur, was beim Tod Ihrer Frau noch vorhanden sein wird.

Das ist ein Vorteil für Ihre Frau, denn so hat sie keine so genannte Sicherungspflicht: Sie kann über das Vermögen frei verfügen und darf zu Lebzeiten selber entscheiden, ob sie beispielsweise in Immobilien investieren oder sich teure Reisen gönnen will.

Allerdings darf Ihre Frau nicht mehr selber testamentarisch über Ihre Hinterlassenschaft verfügen oder daraus Schenkungen vornehmen, die Ihren Anordnungen als Erblasser widersprechen. Sie darf also zum Beispiel keine grösseren Geldsummen ihren eigenen Schwestern schenken.

Falls Sie hingegen in Ihrem Testament Nacherben einsetzen, ohne irgendetwas Besonderes anzuordnen, gelten für Ihre Frau strenge Vorschriften: Als Vorerbin ist sie von Gesetzes wegen verpflichtet, Ihr Vermögen zu schonen und für die von Ihnen eingesetzten Nacherben zu erhalten.
Sie darf dann zum Beispiel nur die Zinsen des Erbgutes ausgeben. Oder sie darf das geerbte Haus nicht verkaufen, sondern nur bewohnen.

Und was passiert, falls die Nacherben vor Ihrer Frau versterben sollten? Dann geht die Erbschaft nicht etwa an die Erben der Nacherben, sondern verbleibt bei Ihrer Frau und fällt mit deren Tod an ihre Verwandtschaft. Sie können jedoch auch das verhindern, indem Sie im Testament einen Nachfolger für die Nacherben einsetzen.

Nicht zulässig hingegen ist eine «Hintereinander»-Nacherbschaft. Verboten ist also die Anordnung, dass die Erbschaft zunächst an Ihre Frau, bei deren Tod an Nacherbe eins und bei dessen Tod an Nacherbe zwei gehen soll.

(st)