Laut Gesetz haben Angestellte bei Krankheit für «eine beschränkte Zeit» Anspruch auf den vollen Lohn. Das Gesetz sagt aber nichts Genaues zur Dauer dieses Anspruchs. Vorgeschrieben ist einzig die Lohnzahlung während drei Wochen im 1. Dienstjahr. Für die nachfolgenden Dienstjahre gibt es unterschied­liche Richtsätze: Es gibt die Basler, die Berner und die Zürcher Skala (siehe Tabelle unten).

Für Sie ist die Berner Skala massgebend. Sie schreibt im 10. Dienstjahr bei Krankheit eine Lohnzahlung während maximal vier Monaten vor. Da Sie nur zu 50 Prozent arbeitsunfähig sind, verlängert sich Ihr Anspruch auf acht Monate.