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04.06.2013
Das Zivilgesetzbuch sagt zwar, dass Tiere keine Sachen sind. Dennoch gelten für sie in vielen Bereichen die gleichen Bestimmungen wie für Sachen. Deshalb gehört der Hund – genau wie Ihr Vermögen und allfällige Schulden – zu Ihrem Nachlass.
Somit gehört das Haustier nach Ihrem Tod den Erben. Wollen diese nicht selbst für den Hund sorgen, müssen sie einen geeigneten Platz suchen. Das geht auf Kosten des Nachlasses. Falls allerdings die Erben das Erbe ausschlagen, haben sie keine rechtlichen Verpflichtungen Ihrem Hund gegenüber.
Wenn Sie damit rechnen, dass der Hund Sie überlebt, können Sie natürlich auch vorausplanen – zum Beispiel mit einem Erbvertrag. Darin können Sie mit einer Person vereinbaren, dass diese sich nach Ihrem Tod um den Hund kümmert und dafür eine bestimmte Summe erhält.
Eine andere Möglichkeit: Sie verfassen ein handschriftliches Testament und halten darin fest, was mit Ihrem Hund geschehen soll.
Buchtipp
Im «Saldo»-Ratgeber «Erben und Vererben» wird in einfachen Worten erklärt, was ein Pflichtteil und was ein Erbvorbezug ist und worauf man achten muss, wenn man ein Testament verfasst. Bestellen Sie das Buch (8. Auflage, 137 Seiten) mit der Karte auf www.ktipp.ch.
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