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Die Wahl des Verwalters erfolgt durch Beschluss der Stockwerkeigentümer. Je nach Reglement wird dabei die einfache oder die qualifizierte Mehrheit aller Eigentümer verlangt:
- Bei der einfachen Mehrheit genügt die Mehrheit der an der Versammlung anwesenden bzw. vertretenen Stockwerkeigentümer. Es zählen also die Köpfe.
- Bei der qualifizierten Mehrheit braucht es eine Mehrheit aller Eigentümer, die zugleich eine Mehrheit der Wertanteile halten.
Wollen Sie nun die Aufgaben des verstorbenen Verwalters übernehmen, müssen Sie sich wählen lassen.
Anders sieht es bei dringlichen Massnahmen aus: Steht ein drohender Schaden bevor und ist kein Verwalter vorhanden oder erreichbar, kann je-der Stockwerkeigentümer ohne Ermächtigung durch die Versammlung aktiv werden. Beispiel: Der Ersatz zerstörter Fenster oder beschädigter Türen.
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