Ja. Ihre derzeitige AHV-Rente fusst noch auf Ihrem eigenen Erwerbseinkommen. Sobald jedoch Ihre Frau eine IV-Rente zugut hat, wird das so genannte Einkommenssplitting durchgeführt. Das führt zu einer Neuberechnung Ihrer laufenden AHV-Rente.

Splitting heisst: Die Erwerbseinkommen, die jeder Ehepartner während der Ehe erzielt hat, werden halbiert und je zur Hälfte dem anderen Partner gutgeschrieben. Gesplittet werden allerdings nur die Einkommen bis zum Zeitpunkt, in dem Sie pensioniert wurden.

Da Ihre Frau weniger verdiente als Sie, wird Ihre laufende AHV-Rente kleiner, weil sich das für die Berechnung Ihrer Rente massgebende Einkommen durch das Splitting verkleinert. Umgekehrt profitiert dafür Ihre Frau.
Allenfalls kommt für Sie noch eine weitere Kürzung durch die so genannte Plafonierung dazu. Denn die Summe der beiden Renten darf höchstens 150 Prozent einer maximalen IV- beziehungsweise AHV-Rente betragen. Die Maximalrente beträgt derzeit 2150 Franken, der Höchstbetrag beider Renten damit 3225 Franken.

Übersteigen die Renten eines Ehepaares zusammen diesen Betrag, werden sie anteilsmässig gekürzt. Ein Ehepaar erhält also normalerweise insgesamt nicht mehr als 3225 Franken.

Allerdings: Erhält Ihre Frau von der IV bloss eine halbe oder eine Viertelsrente, findet diese Plafonierung bei Ihrer Rente nicht statt.

(ch)