Die Regelung von Familienzulagen ist in der Schweiz verwirrend. Insgesamt gibt es über 50 verschiedene Systeme. Grundsätzlich gilt zwar für alle: Angestellte mit Kindern haben Anspruch auf Zulagen, deren gesetzliche Regelung ist Sache der Kantone. Dabei ist der Kanton massgebend, in dem der Arbeitgeber den Firmensitz hat, und nicht der Wohnort des Angestellten.
Gesetzliche KinderzulagenDie Höhe ist je nach Kanton verschieden. Und: In manchen Kantonen gibt es für jedes Kind gleich viel, andere stufen die Beiträge nach Anzahl Kinder oder nach Alterskategorien ab. So erhalten Eltern vom Kanton Wallis für die ersten zwei Kinder je 273 Franken, für jedes weitere 361 Franken. In Bern hingegen gibt es für Kinder unter 12 Jahren nur 160 Franken, ab 12 Jahren 190 Franken.
Normalerweise liegt die Alterslimite für den Bezug von Kinderzulagen bei 16 Jahren. Ausnahmen: FR, (15 Jahre), GE, SO, ZG (18 Jahre). Einzig in der Landwirtschaft sind Kinderzulagen in der ganzen Schweiz gleich: Pro Kind gibt es im Talgebiet 190 Franken, im Berggebiet 210 Franken.
Ob jemand die volle Zulage erhält, ist meist vom Arbeitspensum abhängig. So erhalten im Kanton Luzern nur jene die volle Zulage, die auch 100 Prozent arbeiten,Teilzeitern wird die Zulage entsprechend gekürzt. In Solothurn reicht dagegen schon ein Wochenpensum von 15 Stunden für den vollen Betrag.
Gar keine Zulagen gibts in der Regel für Arbeitnehmende im Kanton Schaffhausen, die pro Woche nicht mindestens 12 Stunden arbeiten. Je nach Kanton gibts grosszügigere Regelungen für Alleinerziehende. (Ausnahmen: BL, BS, GE, GR,
JU, SG, SH, SO, SZ, TI, ZH.)
Arbeiten Vater und Mutter, hat nur ein Elternteil die Kinderzulage zugut. Wie die Anspruchsberechtigung bei Doppelverdiener-Paaren geregelt ist, variiert ebenfalls stark: Zürich und Aargau sprechen zum Beispiel jenem Elternteil den Beitrag zu, der Anrecht auf die höhere Kinderzulage hat.
AusbildungszulageSind die Jugendlichen in der Ausbildung, ersetzen die meisten Kantone die Kinderzulage durch Ausbildungszulagen. Diese sind überall höher als die Kinderzulage und betragen durchschnittlich 220 bis 250 Franken. Eine Ausbildungszulage gibts bis zum 25. Geburtstag.
GeburtszulageIn neun Kantonen (FR, GE, JU, LU, NE, SZ, UR, VD, VS) gibt es zudem eine einmalige Geburtszulage. Auch hier sind die Unterschiede beträchtlich. Die Spanne reicht von 800 bis über 1500 Franken.
Erfreulich: Wer einem Gesamtarbeitsvertrag untersteht oder für den Staat arbeitet, hat es teils besser: Er erhält oft bedeutend höhere Zulagen, als das Gesetz vorschreibt. Zudem gewähren die Arbeitgeber noch zusätzliche spezielle Familienzulagen. Und eine weitere gute Nachricht: Ab 1. Januar 2009 betragen die Kinderzulagen in allen Kantonen mindestens 200, die Ausbildungszulagen 250 Franken.
SpezialfälleSelbständige: Elf Kantone (AR, AI, BL, GE, GR, LU, SG, SH, SZ, UR, ZG) kennen auch Familienzulagen für Selbständigerwerbende. Sie entsprechen den Familienzulagen für Arbeitnehmer. In den meisten Kantonen ist der Anspruch vom Einkommen abhängig.
Nichterwerbstätige: Fünf Kantone (FR, GE, JU, SH, VS) entrichten Familienzulagen auch an Nichterwerbstätige. Es gelten gewisse Voraussetzungen: Im Kanton Schaffhausen zum Beispiel darf das Vermögen bei Ehepaaren 300 000 Franken nicht übersteigen, und die Familie muss seit mindestens einem Jahr im Kanton wohnen.
So beantragen Sie KinderzulagenWer Familienzulagen beanspruchen will, muss sie beantragen. Das Anmeldeformular erhalten Sie bei Ihrem Arbeitgeber, der AHV-Ausgleichskasse des Arbeitgeberkantons oder via Internet unter
www.ausgleichskasse.ch. Die Angaben zu Ihrer Person und zu den Familienverhältnissen müssen Sie mit den Ausweisen (Familienbüchlein, Lehrvertrag, Scheidungsurteil usw.) nachweisen, und der Arbeitgeber muss deren Richtigkeit bestätigen.
Anspruchsberechtigte sind verpflichtet, sämtliche Änderungen, wie Geburt oder Tod eines Kindes, Erreichen der Altersgrenze, Unterbruch oder Abschluss der Ausbildung, umgehend zu melden.
Mehr Informationen:
www.bsv.admin.ch > Themen > Familien > Familienzulagen