Ein Mann wohnte im Kanton Schwyz, kündigte seine Stelle auf Ende 2006, machte sich selbständig und bezog dafür sein Pensionskassenkapital. Mitte Januar 2007 verlegte der Mann seinen Wohnsitz in den Kanton Zürich. Das Geld wurde am 6. Februar 2007 überwiesen. Wo muss der Mann seinen Barbezug versteuern? Im Kanton Schwyz, sagt das Bundesgericht. Entscheidend sei nicht der Auszahlungszeitpunkt, sondern die Fälligkeit des An- spruchs. Die sei am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses gewesen, also 2006, als der Mann noch im Kanton Schwyz gewohnt hatte.

Bundesgericht, Urteil 2C_245/2009 vom 20. 10. 2009