Janine Keller (Name geändert) war bis vor kurzem Mieterin einer 3,5-Zimmer-Wohnung in Hindelbank BE. Im Mietvertrag stand, das Halten von Haustieren sei nur mit Erlaubnis des Vermieters gestattet. «Er war nicht damit einverstanden, dass wir uns einen Hund anschaffen», sagt Keller. Er habe bloss das gelegentliche Hüten eines Hundes bewilligt.
Die 15-jährige Tochter der Mieterin erhielt von ihrem getrennt lebenden Vater trotzdem einen Border Collie geschenkt. Nachdem der Vermieter davon erfahren hatte, drohte er mit der Kündigung. Da der Hund blieb, wurde die Wohnung gekündigt.
Entscheidend ist, was im Mietvertrag steht
Das Gesetz regelt nicht, ob Mieter Hunde oder andere Haustiere halten dürfen. Massgebend ist allein, was im jeweiligen Mietvertrag steht. Steht dort nichts zur Haustierhaltung, ist diese grundsätzlich erlaubt.
Oft heisst es in Mietverträgen, dass eine Haustierhaltung nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters erlaubt ist. Der Mustermietvertrag für Wohnräume des Hauseigentümerverbands Bern etwa hält fest: «Einer schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedarf: das Halten von Haustieren».
Und im Mietvertrag des Zürcher Hauseigentümerverbandes steht: «Das Halten von grösseren Haustieren sowie das Aufstellen von Aquarien mit mehr als 300 Litern Fassung bedarf der vorgängig einzuholenden schriftlichen Zustimmung des Vermieters.»
Bei solchen Klauseln in Mietverträgen können die Hauseigentümer ihre Zustimmung zu einem Haustier verweigern, auch wenn es dafür keine sachlichen Gründe gibt. Das entschied das Bundesgericht schon vor rund dreissig Jahren.
Kantonsgerichte urteilten in jüngster Zeit ähnlich. So machte eine Zürcher Mieterin 2015 vor dem Obergericht vergeblich geltend, ein Vermieter dürfe seine Zustimmung für eine Hundehaltung nur «aus wichtigen Gründen» verweigern. Gemäss dem Zürcher Obergericht ist es zulässig, dass ein Vermieter die Genehmigung verweigert – egal aus welchen Gründen.
Im Kanton Schwyz hatte sich ein Mieter trotz dem Nein des Vermieters einen Malteser Hund angeschafft. Auch hier kamen die Richter zum Schluss, dass der Vermieter die Zustimmung gemäss Mietvertrag unbegründet verweigern durfte.
Stillschweigende Einwilligung
Hält ein Mieter jedoch mit Wissen des Vermieters über eine längere Zeit ein Haustier, gilt die Einwilligung als stillschweigend erteilt. Und hat ein Vermieter die Tierhaltung einmal genehmigt, darf er sie nur noch aus einem triftigen Grund widerrufen – etwa wenn ein Hund die Nachbarn durch Gebell stört oder das Tier die Wohnung beschädigt hat.
Besucher von Mietern dürfen gelegentlich Tiere mitbringen, selbst bei einem Haustierverbot oder wenn für die Tierhaltung eine Zustimmung erforderlich ist. Problematisch sind jedoch häufige Tierbesuche oder Besuche über Nacht.
Das gilt für kleinere Haustiere
Die Haltung von Meerschweinchen, Hamstern oder Wellensittichen ist auch ohne Zustimmung des Vermieters erlaubt. Denn Kleintiere zu beherbergen gehört zum normalen Gebrauch einer Mietwohnung – solange die Tiere nicht in grosser Zahl gehalten werden und zu keinen Klagen Anlass geben. Katzen sind ein Grenzfall. Verlassen sie die Wohnung nicht, gibt es meist keine Probleme. Wer keine Kündigung riskieren will, sollte trotzdem die Zustimmung des Vermieters einholen.