Ein Basler Unternehmen mietete Büro- und Lagerräume. Die Nebenkosten wurden im Jahr 2008 mit 700 Franken pauschal vereinbart. 2011 wurde der Betrag auf 950 Franken geändert und fortan als Akontozahlung bezeichnet. 2015 bestätigte der Vermieter diesen Nachtrag auf dem amtlichen Formular. 2020 forderte das Unternehmen beim Zivilgericht Basel 30'000 Franken zu viel bezahlte Nebenkosten zurück.

Begründung: Die Nachträge seien nicht vorschriftsgemäss erfolgt. Die Mieterin erhielt vor allen Instanzen Recht: Der erste Nachtrag sei nichtig, weil er nicht auf dem amtlichen Formular erfolgt war, der zweite sei ungenügend begründet worden.

Bundesgericht, Urteil 4A_153/2023 vom 3.7.2023