Der K-Tipp-Leser Fabian Flühler zügelte letzten Sommer von Rotkreuz ZG nach Tägerwilen TG. Beim Umzug am 29. Juni, einem Samstag, kam es zu einem Missverständnis. Flühler hatte eine Firma damit beauftragt, seine bisherige Zweieinhalbzimmerwohnung zu putzen. Dafür hatte er einen Schlüssel hinterlegt.
Die Wohnungsabnahme war für den Montag geplant. Dann teilte ihm die Putzfirma mit, die Wohnung sei noch nicht geputzt, ein Reinigungsteam sei erst für den Nachmittag aufgeboten. Die Abnahme war aber schon auf Mittag angesetzt.
Darauf teilte Flühler der Wohnungsverwaltung Zug Estates AG per E-Mail mit, dass die Wohnung zum Zeitpunkt der Abgabe noch nicht geputzt sein werde. Er entschuldigte sich dafür und bot an, dies nachzuholen. Das Putzinstitut hatte zugesagt, die Wohnung mit vier Leuten am gleichen Nachmittag zu reinigen.
Über 3000 Franken für die Reinigung verlangt
Doch die Zug Estates lehnte dies und beauftragte selber eine Reinigungsfirma. Das geht aus dem Übergabeprotokoll hervor, das Flühler unterzeichnete. Darin heisst es: «Reinigung ungenügend» – und in der Spalte «Anteil Kosten Mieter» steht: «100 %».
Im Oktober erhielt Flühler von der Zug Estates die Endabrechnung: Für die Reinigung sollte er insgesamt Fr. 3309.50 zahlen. Flühler hatte vor seinem Umzug selber mehrere Offerten für die Reinigung der alten Wohnung eingeholt. Die Preise lagen im Bereich zwischen 790 und 1037 Franken. Alle Reinigungsfirmen gaben in ihren Offerten eine Abnahmegarantie an.
Mieter hat Anrecht auf Frist für Nachreinigung
Rechtlich ist klar: Bei der Wohnungsübergabe können Mieter darauf bestehen selber zu putzen. Der Vermieter ist verpflichtet, eine Nachfrist zur Reinigung zu gewähren. Nur wenn ein Mieter einwilligt, darf der Vermieter auf dessen Kosten eine Putzfirma beauftragen.
Die Zug Estates profitierte bei Fabian Flühler davon, dass er für sein Versäumnis die Verantwor-tung übernahm und im Übergabeprotokoll akzeptierte, die Kosten für die Reinigung zu übernehmen. Gegen die überrissene Rechnung setzte er sich aber zur Wehr. Die Zug Estates begründete sie mit der «hohen Verschmutzung» und der Kurzfristigkeit des Auftrags.
Nur: Die von Flühler beauftragte Reinigungsfirma wäre zum Zeitpunkt der Abnahme ebenfalls kurzfristig bereit gewesen und hätte für die offerierten 790 Franken geputzt. In den von Flühler eingeholten Offerten verlangten die Putzinstitute bei starkem Schmutz einen Aufpreis von maximal 20 Prozent auf den offerierten Preis.
Die Zug Estates beharrt gegenüber dem K-Tipp auf «dem erheblichen Reinigungsaufwand». Trotzdem reduzierte die Firma die Rechnung schliesslich von 3309 auf 1800 Franken.
Das sollten Mieter bei der Wohnungsabgabe beachten
- Mieter müssen vor der Rückgabe einer Wohnung alle Räume reinigen und kleinere Schäden flicken – etwa Dübellöcher ausbessern. Mieter können die Wohnung selbst putzen. Falls sie eine Reinigungsfirma beauftragen, sollten sie auf einer schriftlichen Abnahmegarantie bestehen.
- Hat ein Mieter in der Wohnung einen Schaden verursacht, muss er dafür aufkommen. Geschuldet ist aber nicht der Neuwert, sondern ein korrigierter Betrag, der das Alter der kaputten Sachen oder Geräte berücksichtigt. Mit Hilfe der paritätischen Lebensdauertabelle – zu finden auf Mietrecht.ch – können Mieter feststellen, wie viel Geld sie allenfalls schulden. Für normale Abnützung müssen Mieter nichts bezahlen.
- Bei der Abgabe ist es üblich, dass Mieter und Vermieter die Wohnung gemeinsam besichtigen. Dabei werden Schäden in einem Protokoll notiert. Zudem wird vereinbart, für welche Reparaturen der Mieter aufkommen muss.
- Ist der Vermieter der Ansicht, dass die Wohnung nicht gut genug geputzt ist, muss er dem Mieter eine Frist zur Nachreinigung gewähren. Erst dann darf er die Wohnung auf Kosten der Mieter reinigen lassen.
- Ist der Mieter mit der Kostenübernahme für einen Schaden nicht einverstanden, sollte er das im Protokoll vermerken oder das Abgabeprotokoll nicht unterschreiben. Vermieter müssen Schäden, die nicht im Protokoll aufgeführt sind, innert zwei bis drei Tagen geltend machen.