Einer Mieterin in Basel wurde gekündigt. Begründung des Vermieters: Laut Hausordnung gelte nach 22 Uhr eine strikte Nachtruhe, die Frau habe sie nicht eingehalten und übermässig Lärm verursacht.

Sie erhob Einsprache wegen missbräuchlicher Kündigung – ohne Erfolg. Alle Instanzen beurteilten die Kündigung als zulässig. Die übrigen Hausbewohner hätten nächtlichen Lärm beklagt, und die Frau sei vor der Kündigung erfolglos gemahnt worden.

Bundesgericht, 4A_255/2024 vom 20.8.2024