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K-Tipp 11/2003
04.06.2003
Es kommt auf die Umstände an. In vielen Fällen gilt die private Benützung des Geschäftsautos als Naturallohn bzw. als Lohnbestandteil. Das heisst: Im Lohnausweis wird die private Benützung mit einem entsprechenden Frankenanteil zum effektiv verdienten Lohn dazugeschlagen.
Diese Summe inklusive Autobenützung ist dann massgebend nicht nur für die Steuererklärung, sondern auch für die Berechnung Ihrer Beiträge an die AHV - und an die Arbeitslosenversicherung (ALV).
Folge: Falls Ihre ALV-Beiträge auf einem massgebenden Einkommen beruhen, bei dem das Geschäftsauto inbegriffen ist, erhalten Sie auch Arbeitslosentaggelder, deren Höhe das Geschäftsauto «enthalten».
Anders sieht es aus, wenn Angestellte das Geschäftsauto eher selten privat nutzen und diese Tatsache beim Lohn (und bei den ALV-Beiträgen) ignoriert wird. Hier wird die Arbeitslosenkasse mit guten Gründen argumentieren, dass es sich um reinen Goodwill des Arbeitgebers handelt - und dies bei den Taggeldern auch nicht berücksichtigen.
(rd)
Diese Summe inklusive Autobenützung ist dann massgebend nicht nur für die Steuererklärung, sondern auch für die Berechnung Ihrer Beiträge an die AHV - und an die Arbeitslosenversicherung (ALV).
Folge: Falls Ihre ALV-Beiträge auf einem massgebenden Einkommen beruhen, bei dem das Geschäftsauto inbegriffen ist, erhalten Sie auch Arbeitslosentaggelder, deren Höhe das Geschäftsauto «enthalten».
Anders sieht es aus, wenn Angestellte das Geschäftsauto eher selten privat nutzen und diese Tatsache beim Lohn (und bei den ALV-Beiträgen) ignoriert wird. Hier wird die Arbeitslosenkasse mit guten Gründen argumentieren, dass es sich um reinen Goodwill des Arbeitgebers handelt - und dies bei den Taggeldern auch nicht berücksichtigen.
(rd)
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