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K-Tipp 8/2006
19.04.2006
Ja. Sie haben Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Um stempeln zu können, muss man grundsätzlich während einer so genannten Rahmenfrist von 2 Jahren mindestens 12 Monate angestellt gewesen sein und während dieser Zeit auch Beiträge an die Arbeitslosenkasse bezahlt haben.
Es gibt aber Ausnahmen. Wer aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig ist und Unfall- bzw. Krankentaggelder bezieht, zahlt zwar keine Beiträge mehr an die Arbeitslosenkasse (weil von den Krankentaggeldern für AHV, IV und die Arbeitslosenversicherung keine Abzüge gemacht werden). Dennoch wird diese Zeit als Beitragszeit angerechnet, sofern man angestellt war. Das trifft bei Ihnen zu. Sie können somit stempeln, sollten Sie arbeitslos werden.
(hrs)
Es gibt aber Ausnahmen. Wer aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig ist und Unfall- bzw. Krankentaggelder bezieht, zahlt zwar keine Beiträge mehr an die Arbeitslosenkasse (weil von den Krankentaggeldern für AHV, IV und die Arbeitslosenversicherung keine Abzüge gemacht werden). Dennoch wird diese Zeit als Beitragszeit angerechnet, sofern man angestellt war. Das trifft bei Ihnen zu. Sie können somit stempeln, sollten Sie arbeitslos werden.
(hrs)
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