Nein. Die in den meisten Kantonen obligatorische Gebäudeversicherung zahlt nur Feuer- und Elementarschäden. Dazu gehören Hagel, Sturm, Hochwasser, Lawinen, Überschwemmungen, Steinschlag usw. Obwohl Ihr Haus durch Wasser beschädigt wurde, ist ein Rohrbruch kein Elementarschaden im Sinne des Gesetzes.

Aus diesem Grund übernimmt nicht die Gebäudeversicherung, sondern die - hoffentlich vorhandene - Gebäudewasserversicherung den Schaden. Sie ist freiwillig, aber nützlich: Sie kommt für Schäden an Wänden, Böden und Treppen auf, wenn eine Wasserleitung im Haus platzt. Bricht ein Rohr ausserhalb des Hauses, werden Folgeschäden auch übernommen - falls es sich um eine Zuleitung zum Haus handelt.

Der konkrete Deckungsumfang der Gebäudewasserversicherung ergibt sich aus der Police und den Allgemeinen Bedingungen. Versichert sind in der Regel (unter anderem):
- Schäden durch auslaufendes Wasser aus gebäudeeigenen Wasserleitungen und daran angeschlossenen Anlagen (z. B. Badewannen).
- Schäden durch plötzliches Auslaufen von Zierbrunnen, Aquarien oder Wasserbetten.
- Schäden durch Regen-, Schnee- und Schmelzwasser, das beispielsweise durch ein undichtes Hausdach, aus Dachrinnen oder Aussenablaufrohren ins Innere des Gebäudes eindringt (aber nicht, wenn ein Fenster aus Nachlässigkeit offen war).
- Schäden durch Ausfliessen von Öl aus Heizungsanlagen oder Tanks oder durch Flüssigkeiten aus Wärmeauslaufsystemen oder Wärmepumpen-Kreislaufsystemen.
- Rückstau von Abwasserkanalisation oder Grundwasser.

Im Zusammenhang mit der Reparatur wird das Freilegen, Zudecken und Zumauern von Wasserleitungen - auch ausserhalb des Gebäudes - bis zu einem gewissen Betrag bezahlt (meist 5000 Franken oder mehr, sofern vertraglich vereinbart). Gewisse Versicherer bezahlen auch das Orten des Lecks sowie das so genannte Abdrücken, also die provisorische Schliessung des Lecks.

Wichtig: Nicht versichert ist die eigentliche Reparatur der Wasserleitung.

Ebenfalls nicht versichert sind die anfallenden Kosten, falls der Wasserschaden als Folge fehlerhafter baulicher Konstruktion entstanden ist. In diesem Fall müsste die Versicherung des Generalunternehmens, des Architekten oder des Ingenieurs für den Schaden aufkommen.

(dw)