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K-Tipp 5/2003
12.03.2003
Nein. Das Fettabsaugen ist grundsätzlich keine zugelassene chirurgische Massnahme bei Fettleibigkeit (Adipositas).
Damit die Grundversicherung der Krankenkassen die Kosten für eine Behandlung von Fettleibigkeit übernimmt, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein:
- Liegt das Körpergewicht 20 Prozent über dem Ideal-gewicht, kommen therapeutische Massnahmen wie etwa Ernährungsberatung in Frage. Dabei wird auf den Body-Mass-Index (BMI) abgestellt; er muss über 30 liegen. Das gilt bei Männern und Frauen. Der BMI rechnet sich nach der Formel: Körpergewicht in Kilo geteilt durch die Körpergrösse in Meter im Quadrat.
- Ernährungsberatung wird in Einzelfällen auch bezahlt, wenn bei einem BMI unter 30 ein spezielles Leiden wie beispielsweise eine Nieren- oder eine Herz-Kreislauf-Erkrankung vorliegt. Ernährungsberatungen müssen von einer anerkannten Ernährungsberaterin durchgeführt werden.
- Bei einem BMI über 40 (zum Beispiel 120 kg bei Körpergrösse 1,70 m) kommt auch eine operative chirurgische Behandlung in Betracht, zum Beispiel Verkleinerung des Magens mittels Magenbanding. Zusätzlich ist hier aber Voraussetzung, dass Folgeleiden wie beispielsweise Bluthochdruck oder Diabetes vorhanden sind und die betreffende Person während mindestens zwei Jahren - erfolglos - eine geeignete Therapie gemacht hat.
Bei operativen Eingriffen ist zudem die Zustimmung des Vertrauensarztes der Krankenkasse nötig. Und der Patient darf nicht älter als 60 Jahre sein.
(ai)
Damit die Grundversicherung der Krankenkassen die Kosten für eine Behandlung von Fettleibigkeit übernimmt, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein:
- Liegt das Körpergewicht 20 Prozent über dem Ideal-gewicht, kommen therapeutische Massnahmen wie etwa Ernährungsberatung in Frage. Dabei wird auf den Body-Mass-Index (BMI) abgestellt; er muss über 30 liegen. Das gilt bei Männern und Frauen. Der BMI rechnet sich nach der Formel: Körpergewicht in Kilo geteilt durch die Körpergrösse in Meter im Quadrat.
- Ernährungsberatung wird in Einzelfällen auch bezahlt, wenn bei einem BMI unter 30 ein spezielles Leiden wie beispielsweise eine Nieren- oder eine Herz-Kreislauf-Erkrankung vorliegt. Ernährungsberatungen müssen von einer anerkannten Ernährungsberaterin durchgeführt werden.
- Bei einem BMI über 40 (zum Beispiel 120 kg bei Körpergrösse 1,70 m) kommt auch eine operative chirurgische Behandlung in Betracht, zum Beispiel Verkleinerung des Magens mittels Magenbanding. Zusätzlich ist hier aber Voraussetzung, dass Folgeleiden wie beispielsweise Bluthochdruck oder Diabetes vorhanden sind und die betreffende Person während mindestens zwei Jahren - erfolglos - eine geeignete Therapie gemacht hat.
Bei operativen Eingriffen ist zudem die Zustimmung des Vertrauensarztes der Krankenkasse nötig. Und der Patient darf nicht älter als 60 Jahre sein.
(ai)
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