Nein. Das Gesetz sagt klar, dass der Kündigungsschutz nicht nur bei voller, sondern auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit gilt. Das heisst: Auch wenn Sie nur zu 50 Prozent krankgeschrieben sind, darf der Arbeitgeber Ihnen während einer gewissen Sperrfrist nicht kündigen.

Die Sperrfrist bei Krankheit beträgt im ersten Dienstjahr maximal 30 Tage, vom zweiten bis fünften 90 Tage und ab dem sechsten Dienstjahr maximal 180 Tage. Während der Probezeit besteht kein Kündigungsschutz.

Ihr Chef kann Ihnen also gültig kündigen, sobald Sie wieder voll arbeitsfähig sind oder die Sperrfrist – in Ihrem Fall 180 Tage – abgelaufen ist.

Bis dahin wird die Kündigung so behandelt, als hätte es sie nie gegeben. Machen Sie den Chef per Einschreiben darauf aufmerksam.

ch