Ja. Die Arbeitslosenkasse darf irrtümlich ausbezahlte Taggelder in der Regel zurückfordern. Sie verzichtet nur ausnahmsweise auf ihren Anspruch – wenn die betroffene Person mittellos ist und wenn die Rückforderung für sie eine grosse Härte bedeuten würde. Wer erkennt, dass ihm ausbezahlte Taggelder nicht zustehen, darf allerdings nicht mit Milde rechnen. Er muss der Arbeitslosenkasse das Geld in jedem Fall restlos zurückzahlen.

Sie sind zwar gutgläubig. Das heisst, dass Sie mit dem zu hohen Bezug nicht das Gefühl haben mussten, etwas Unrechtes zu tun. Ein Härtefall im Sinne des Gesetzes liegt aber nicht vor, denn Sie verfügen über einige Ersparnisse. Daher müssen Sie die 1134 Franken wohl zurückzahlen. Diese Regelung für Rückforderungen irrtümlich ausgerichteter Leistungen gilt für den gesamten Bereich der Sozialversicherung (AHV, IV, Pensionskasse). Die Forderung verjährt ein Jahr, nachdem die Kasse von der irrtümlichen Auszahlung Kenntnis hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung.