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K-Tipp 17/2003
15.10.2003
Nein. Im Grundsatz ist eine Rückforderung von zu viel bezogenen Ferien nicht zu-lässig.
Denkbar sind aber zwei Ausnahmen:
- Falls der Arbeitsvertrag eine solche Rückzahlung ausdrücklich vorsieht, ist sie zulässig.
- Sollte der Vertrag zu diesem Thema nichts sagen, so gilt: Falls Sie zur Zeit des Ferienbezugs schon wussten, dass Sie per Ende August kündigen, und Sie dies dem Arbeitgeber verschwiegen haben, müssen Sie die Ferien ebenfalls zurückzahlen bzw. sich einen Abzug gefallen lassen.
Dieser Abzug wäre nur dann nicht zulässig, wenn Ihr Chef von Ihrer bevorstehenden Kündigung wusste, als Sie die Ferien nahmen. In diesem Fall hätte er den Ferienbezug stillschweigend genehmigt.
(ln)
Denkbar sind aber zwei Ausnahmen:
- Falls der Arbeitsvertrag eine solche Rückzahlung ausdrücklich vorsieht, ist sie zulässig.
- Sollte der Vertrag zu diesem Thema nichts sagen, so gilt: Falls Sie zur Zeit des Ferienbezugs schon wussten, dass Sie per Ende August kündigen, und Sie dies dem Arbeitgeber verschwiegen haben, müssen Sie die Ferien ebenfalls zurückzahlen bzw. sich einen Abzug gefallen lassen.
Dieser Abzug wäre nur dann nicht zulässig, wenn Ihr Chef von Ihrer bevorstehenden Kündigung wusste, als Sie die Ferien nahmen. In diesem Fall hätte er den Ferienbezug stillschweigend genehmigt.
(ln)
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