Ein Autofahrer war mit Pneus unterwegs, die teilweise weniger als 1 Millimeter Laufrillentiefe hatten. Vorgeschrieben sind mindestens 1,6 Millimeter auf der ganzen Lauffläche.
Dafür wurde der Lenker mit 250 Franken gebüsst. Zudem wurde ihm der Ausweis für einen Monat entzogen – und diese Dauer hat das Bundesgericht abgesegnet. Es stufte das Verhalten als mittelschweres Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz ein.
Tipp: Fachleute empfehlen mindestens 3 Millimeter Profiltiefe.
Bundesgericht, Urteil 6A.89/2006 vom 19. 7. 2007