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Wenn eine arbeitsunfähige Person Anspruch auf ein Taggeld hat, kann die Krankenkasse verlangen, dass sie dies sofort meldet. Und für den Fall einer verspäteten Meldung darf die Krankenkasse in den Versicherungsbedingungen vorsehen, dass dann das Taggeld erst ab dem Meldetag gezahlt wird. Dies hat das Bundesgericht bereits früher festgehalten (siehe K-Tipp 15/01). Betroffen sind Taggelder nach Krankenversicherungsgesetz (KVG).
Nun war eine Statuten-Passage der Visana umstritten...
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