Ein Mann liess in Innsbruck beide Hüftgelenke gleichzeitig operieren. Die Grundversicherung seiner Krankenkasse muss daran keinen Rappen zahlen, entschied das Bundesgericht. Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU ändere daran nichts.

Die Krankenkasse müsste nur einspringen, wenn die Operation in der Schweiz nicht angeboten würde oder hier mit einem viel grösseren Risiko verbunden wäre. Beides war hier nicht der Fall. Der Einwand, die Klinik in Österreich habe mehr Erfahrung, half dem Patienten auch nichts.

Bundesgericht, Urteil 9C_1065/2008 vom 5.2.2009