Nein. Von Überstunden spricht man nur bei der Arbeitszeit, die über das vertraglich vereinbarte Pensum hinaus geleistet wird. Sie haben jedoch nur über den ärztlich empfohlenen Prozentsatz hinaus gearbeitet, insgesamt aber weniger, als im Vertrag steht. Deshalb haben Sie keinen ­Anspruch auf Lohnzuschlag.

Übrigens: Der Arbeit­geber ist von Gesetzes wegen verpflichtet, auf die Gesundheit der Angestellten Rücksicht zu nehmen. Er muss also dafür sorgen, dass niemand mehr ar­bei­tet, als es Gesundheit oder Krankheit zulassen.