Eine Frau wehrte sich gegen eine Pfändung mit dem Argument, sie habe den Zahlungsbefehl nicht erhalten. Doch auf dem Zahlungsbefehl stand schwarz auf weiss, er sei der Frau zugestellt worden. In solchen Fällen hat die entsprechende Bescheinigung des Betreibungsweibels eine hohe Beweiskraft: Sie gilt als öffentliche Urkunde. Wer das bestreiten will, muss klar beweisen können, dass er den Zahlungsbefehl nicht entgegengenommen hat. Das gelang der Frau im konkreten Fall nicht.    

Bundesgericht, Urteil 5A_487/2009 vom 12. 10. 2009

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