Nein. Normalerweise gilt zwar die Zeit zwischen Maturität und Studienbeginn als Ausbildung, selbst wenn Maturanden in dieser Zeit einen Job haben. Voraussetzung ist allerdings, dass die Ausbildung bei der nächstmöglichen Gelegenheit in Angriff genommen wird.

Bei Ihrer Tochter sind aber weder der Zeitpunkt noch die Art der Ausbildung nach dem halbjährigen Auslandaufenthalt klar. Denn sie hat den Beginn der Ausbildung bewusst verschoben. Der Sprachaufenthalt in England wird nicht als Ausbildung anerkannt, weil er in keinem Zusammenhang mit einem Berufsziel steht.

Dies wäre aber Voraussetzung, um während eines Sprachaufenthaltes im Ausland Ausbildungszulagen zu beanspruchen. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn Ihre Tochter nach dem Sprachaufenthalt Englisch-lehrerin werden möchte.

Auch für den dreiwöchigen Kunstkurs erhalten Sie keine Zulagen. Erstens muss eine Schule oder ein Kurs mindestens einen Monat dauern. Zweitens handelt es sich nicht um eine Ausbildung, weil Ihre Tochter hauptsächlich dem Job im Laden nachgehen wird. Der Kurs wird bloss nebenbei besucht.

Auch das Einkommen spielt eine Rolle. Erzielt nämlich Ihre Tochter nach der Matur ein jährliches Einkommen von mehr als 27 360 Franken, gibt es ebenfalls keine Ausbildungszulagen. Ihr Anspruch auf eine Zulage endete daher mit dem Matura-Monat. Soll­te Ihre Tochter später tatsächlich ein Studium beginnen, können Sie wieder Zulagen geltend machen.