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Nein. Sie hätten den Anspruch auf eine Betreuungsgutschrift Jahr für Jahr neu bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse anmelden müssen. Da Sie das unterlassen haben, muss die AHV die Rente nicht erhöhen.
Grundsätzlich gilt: Wer pflegebedürftige Verwandte betreut, hat Anspruch auf eine Betreuungsgutschrift. Als Verwandte gelten Grosseltern, Eltern, Kinder ab 16 Jahren (für jüngere Kinder gibt es Erziehungsgutschriften), Schwiegereltern, Stiefkinder, Geschwister und der Ehegatte. Die betreute Person muss Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben – für einen Hilflosigkeitsgrad, der als mindestens mittelschwer eingestuft wird. Und sie darf nicht mehr als 30 Kilometer entfernt wohnen oder muss innert einer Stunde erreichbar sein.
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