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Ja. Wer arbeitslos ist und mit einem Zwischenverdienst etwas dazuverdient, hat zwar grundsätzlich Anspruch auf 70 oder 80 Prozent der Differenz zwischen dem so erzielten Einkommen und dem versicherten Verdienst.
Allerdings prüft die Arbeitslosenkasse bei der Abrechnung eines Zwischenverdiensts immer, ob die Entlöhnung mindestens dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit entspricht. Ist das nicht der Fall, rechnet sie nicht den effektiv erzielten Verdienst an, sondern geht vom üblichen Lohn aus.
Gut zu wissen: Wer eine Tätigkeit, die nicht orts- und branchenüblich entlöhnt wird, ablehnt oder auflöst, hat keinerlei Sanktionen durch die Arbeitslosenkasse zu befürchten.
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