Inhalt
Ja. Wird ein Mietverhältnis erstreckt, müssen sich Mieter nicht mehr an die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen halten. Falls der Erstreckungsentscheid oder eine Vereinbarung zwischen den Parteien nichts anderes festlegt, gilt: Beträgt die festgelegte Erstreckungsdauer maximal ein Jahr, kann man jeweils auf das Ende des nächsten Monats kündigen. Bei einer Erstreckung von mehr als einem Jahr kann das Mietverhältnis mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf den nächsten ortsüblichen Termin gekündigt werden. Häufig sind die Vermieter aber bereit, die Mieter in solchen Fällen schon früher aus dem Vertrag zu entlassen.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden