Drohnen sind ferngesteuerte Flugobjekte, auch Multikopter genannt. Sie sind mit einer Kamera und vier bis acht Propellern ausgestattet und in Spielwaren- und Elektronikläden bereits für knapp 200 Franken erhältlich. Damit können Besitzer die Welt aus der Vogelperspektive beobachten. Laut Bundesamt für Zivilluftfahrt sind in der Schweiz schätzungsweise rund 20 000 solcher Fluggeräte im Umlauf.
Wer an Weihnachten ein solches Gerät erhalten hat, sollte es jedoch nicht einfach drauflosfliegen lassen. Der auf Datenschutz spezialisierte Zürcher Jurist David Rosenthal sagt: «Wer sich nicht an die Vorschriften hält, riskiert Verfahren und Bussen.» Vielen Hobbypiloten sei das nicht bewusst.
Eine Stichprobe des K-Tipp bei Media Markt, Manor und verschiedenen Internet-Händlern zeigt: Die Verkäufer weisen Drohnen-Käufer nicht auf die gesetzlichen Vorschriften hin. Hier sind sie:
- Flugvorschriften: Der «Pilot» muss stets Blickkontakt zur Drohne haben. Ist sie schwerer als 500 Gramm, darf man sie nur mit Bewilligung des Bundesamts für Zivilluftfahrt im Umkreis von weniger als 100 Metern über einer Menschenansammlung im Freien steigen lassen. Damit sind laut Bundesamt zwei Dutzend nahe beieinander stehende Personen gemeint.
Von Flughafenpisten muss man 5 Kilometer Abstand halten, und in bestimmten flughafennahen Gebieten darf man die Drohne nicht höher als 150 Meter fliegen lassen. Bei Verstössen droht laut Urs Holderegger vom Bundesamt eine Busse von bis zu 20 000 Franken.
Gemeinden und Kantone dürfen strengere Vorschriften erlassen. In der Stadt Zürich sind Drohnen über öffentlichem Grund bereits verboten.
- Persönlichkeitsschutz: Niemand muss sich gegen seinen Willen fotografieren oder filmen lassen. Auch Drohnenbesitzer müssen dies respektieren.Verletzt jemand den Privatbereich einer Person, kann diese klagen und je nach Schwere der Persönlichkeitsverletzung ein Schmerzensgeld verlangen.
Die Piloten müssen zudem das Datenschutzgesetz einhalten. «Wer Videoaufnahmen ins Internet stellen will, muss die Einwilligung der gefilmten Personen haben oder diese unkenntlich machen», sagt Rosenthal. Andernfalls drohe eine Zivilklage oder in seltenen Fällen eine Busse.
Wer mit seiner Drohne in einen Privatgarten eindringt oder jemanden auf einem sonst nicht einsehbaren Balkon oder durch Fenster filmt, kann sich ebenfalls strafbar machen, wenn das Opfer einen Strafantrag einreicht.
- Lärm: Einen Multikopter darf man grundsätzlich im eigenen Garten fliegen lassen, solange man die Nachbarn nicht belästigt. «Fühlen sich diese beobachtet oder stört sie der Lärm, können sie sich mit einer Zivilklage wehren», so Rosenthal.
- Selbsthilfe: Belästigte dürfen sich also wehren. Sie sollten jedoch das mildeste geeignete Mittel wählen und niemanden gefährden. Wer den Piloten ermitteln kann, sollte zuerst mit ihm sprechen. Rosenthal: «In krassen Fällen kann es aber durchaus erlaubt sein, die Drohne einzufangen oder sogar abzuschiessen.»
Haftpflichtversicherung für Drohnen
Ab 500 g Fluggewicht – in Läden erhältliche Drohnen sind in der Regel etwas leichter – ist für die Multikopter eine Haftpflichtversicherung mit 1 Million Franken Deckungssumme obligatorisch. Sonst riskiert man, bei einem Unfall selber zu haften. Laut Umfrage des K-Tipp sind Drohnen bis zu einem Gewicht von 30 Kilo bei folgenden Versicherungen in der Privathaftpflichtversicherung enthalten: Basler, CSS, Helvetia, Mobiliar, National Suisse, Smiledirect und Zürich.
Bei Axa, Allianz, Generali und Vaudoise muss man für Drohnen ab 500 Gramm eine Zusatzversicherung abschliessen.