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Ja. Zwar endet der Lohnanspruch grundsätzlich mit dem Tod des Arbeitnehmers. Hinterlässt der verstorbene Arbeitnehmer aber einen Ehepartner, einen eingetragenen Partner, minderjährige Kinder oder andere Personen, die er finanziell unterstützen musste (zum Beispiel volljährige Kinder in Ausbildung), so muss der Arbeitgeber den Lohn noch für eine bestimmte Zeit weiterzahlen.
Im Detail: Vom ersten bis fünften Dienstjahr gibt es noch Lohn für einen Monat. Ab dem sechsten Dienstjahr wird er zwei Monate lang überwiesen – jeweils ab dem Todestag gerechnet.
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