Unfallversicherung
Wer pro Woche acht Stunden oder mehr beschäftigt ist, ist über den Arbeitgeber auch für Freizeitunfälle versichert. Solche Angestellten sollten für den unbezahlten Urlaub unbedingt eine Abredeversicherung abschliessen. Sie kostet bei den meisten Unfallversicherern 25 Franken pro Monat und lässt sich für maximal sechs aufeinanderfolgende Monate abschliessen (siehe K-Tipp 14/13). Einige Pensionskassen verlangen gar den Abschluss einer Abredeversicherung, falls man den Risikoschutz weiterführen möchte. Vorteil: Verunfallen Angestellte in dieser Zeit, erhalten sie Taggelder, falls ein Arzt ihre Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.
Krankenkasse
Sowohl die obligatorische Grund- als auch die freiwilligen Zusatzversicherungen laufen normal weiter und können nicht sistiert werden. Für längere Aufenthalte im aussereuropäischen Ausland gilt jedoch je nach Staat: Versichern Sie sich gegen hohe Arzt- und Spitalkosten, weil die Grundversicherung im Ausland nur das Doppelte des Schweizer Tarifs zahlt. Diese Zusatzdeckung gibt es über gewisse Zusatzversicherungen der Krankenkassen oder mit einem Heilungskostenzusatz beim Schutzbrief bzw. bei der Jahresreiseversicherung.
Tipps: Achten Sie darauf, dass bei der Zusatzversicherung die Heilungskosten im Ausland ganzjährig gedeckt sind. Einige Angebote sind auf acht Wochen beschränkt.
Melden Sie sich unbedingt bei Ihrer Krankenkasse, falls Sie im Ausland ins Spital müssen.
Kollektiv-Krankentaggeld
Viele Betriebe haben für ihre Angestellten eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abgeschlossen. Im unbezahlten Urlaub gibt es für Angestellte diesbezüglich in der Regel keinen Handlungsbedarf – und auch keinen Lohnabzug, weil ja kein Lohn kommt: Die Versicherung läuft noch (je nach Gesellschaft) sechs, sieben oder zwölf Monate lang prämienfrei weiter.
Denkbar ist aber, dass eine Person, die neun Monate frei nimmt, nur sechs Monate lang weiterversichert ist und im achten Monat ernsthaft erkrankt. In diesem Fall würde die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nichts zahlen. Einige Versicherer sagen, man könne den Versicherungsschutz bei ihnen verlängern. Sonst sollten Betroffene den Abschluss eines Einzeltaggeldes prüfen.
Tipp: Melden Sie sich beim Betrieb, falls Sie während des unbezahlten Urlaubs ernsthaft erkranken und vom Arzt für arbeitsunfähig erklärt werden.
Pensionskasse
Zahlt man im unbezahlten Urlaub keine Alterssparbeiträge ein, ist das leicht verkraftbar. Diese Einzahlung kann man jederzeit nachholen – und dann die Einkaufssumme vielleicht sogar vom steuerbaren Einkommen abziehen.
Die Beiträge für die Risikoversicherung hingegen (Tod und Invalidität) sollte man freiwillig weiterzahlen. Es gibt Pensionskassen, die das zwingend verlangen. In vielen Fällen dürfte das weniger als 100 Franken pro Monat kosten. Vorteil dieser Lösung: Werden Sie während des unbezahlten Urlaubs erwerbsunfähig, zahlt die Pensionskasse eine Invalidenrente. Sonst bleibt im schlimmsten Fall nur die Rente der staatlichen Invalidenversicherung, und die reicht nicht zum Leben.
Tipp: Besprechen Sie Ihre Situation mit der Pensionskasse. Denn die einzelnen Kassen bzw. Sammelstiftungen bieten bei unbezahltem Urlaub unterschiedliche Lösungen an:
- Es gibt Pensionskassen und Sammelstiftungen (z. B. Helvetia und Basler), die eine freiwillige Fortführung der Risikodeckung nur für höchstens sechs Monate erlauben. Diese Institutionen betrachten einen längeren Urlaub als Austritt und zahlen dann das gesamte Freizügigkeitsguthaben auf ein Freizügigkeitskonto aus.
- Andere Kassen und Sammelstiftungen erlauben eine Weiterversicherungsmöglichkeit von bis zu einem Jahr (z. B. Nest) oder für maximal zwei Jahre.
- Wenig kundenfreundliche Pensionskassen ermöglichen keine Weiterführung des Risikoschutzes. Betroffene sollten dann diese Versicherungslücke für die Dauer des unbezahlten Urlaubs mit einer privaten Erwerbsunfähigkeitsrente schliessen.
AHV
Auszeit bis neun Monate: Die meisten Angestellten sind weiterhin versichert, denn: Wer im betreffenden Kalenderjahr mindestens 4667 Franken verdient, hat seine Beitragspflicht von im Minimum 480 Franken erfüllt und verhindert so spätere Rentenkürzungen wegen Beitragslücken.
Bei längerem unbezahltem Urlaub und kleinen Arbeitspensen gilt: Lassen Sie von der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse die Beitragspflicht abklären.
Arbeitsrechtliches zum «Unbezahlten»
- Das Arbeitsverhältnis wird nicht abgebrochen, sondern unterbrochen. Deshalb ruhen einige Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht: Treuepflicht (inkl. Konkurrenzverbot) und Geheimhaltungspflicht dauern an.
- Ein unbezahlter Urlaub hat keinen Einfluss auf Ansprüche, die sich nach der Anzahl Dienstjahre richten (Kündigungsfrist, Lohnzahlung bei Krankheit usw.).
- Der Ferienanspruch pro Jahr wird pro Monat unbezahlten Urlaub um 1∕12 gekürzt.
- Wer über ein Jahr unbezahlten Urlaub bezieht und arbeitslos wird, geht bei der Arbeitslosenversicherung leer aus. Ausnahme: z. B. unbezahlter Urlaub wegen Mutterschaft oder Weiterbildung.
- Angestellte und Arbeitgeber können auch während eines «Unbezahlten» kündigen. Die Kündigungsfrist läuft erst ab dem Tag der Wiederaufnahme der Arbeit.