Der Fahrspesenabzug für Autopendler ist nur unter eng definierten Bedingungen zulässig (siehe Unten). Wer die Voraussetzungen erfüllt, konnte bisher unbeschränkt davon profitieren. Bei langen Pendlerwegen führte das oft zu einem Steuerabzug von vielen Tausend Franken. Entsprechend gross war der Anreiz, das Auto statt den öffentlichen Verkehr für die Fahrt zur Arbeit zu benutzen.
Doch damit ist nun Schluss: Ab dem Steuerjahr 2016 wird der Pendlerabzug bei der direkten Bundessteuer auf 3000 Franken begrenzt. Das entspricht 4285 Kilometern bei einem Ansatz von 70 Rappen pro Kilometer. Dies betrifft erstmals die Steuererklärung, die 2017 für das Jahr 2016 auszufüllen ist.
Teils höhere Abzugslimiten in den Kantonen
In den Kantonen sind die Abzüge unterschiedlich. Die meisten Kantone legten höhere Abzugslimiten fest oder verzichten auf eine Obergrenze. Im Detail:
BS hat sich auf kantonaler Ebene der Bundeslösung (3000 Franken) angeschlossen.
GE bleibt beim bisherigen Abzug von nur gerade höchstens 500 Franken.
Unbegrenzt möglich ist der Abzug in den Kantonen AI, GL, FR, GR, LU, NE, OW, SO, SZ (hier ab 10000 Franken nur gegen Nachweis), TI, UR, VD und VS.
In ZG gilt der unbegrenzte Abzug nur noch bis Ende 2016. Ab 2017 liegt die Abzugslimite bei 6000 Franken.
In AG und ZH, die aktuell ebenfalls keine Obergrenze kennen, sind Vorstösse zur Einführung einer Obergrenze auf den 1. Januar 2017 hängig. In ZH soll sie gemäss Regierungsrat bei 3000 Franken liegen.
Höhere Limiten als der Bund kennen BE und JU mit 6700 Franken.
AR, SH, NW und TG begrenzen den Pendlerabzug auf 6000, BL auf 5800 Franken.
SG lässt den Abzug bis zum Preis eines SBB-Generalabonnements 2. Klasse für Erwachsene zu (zurzeit 3655 Franken).
Weiterhin Lohnzuschlag für Privatgebrauch des Geschäftsautos
Pech haben die Angestellten im öffentlichen Verkehr, die bislang oft steuerfrei von einem Gratis-Generalabonnement (GA) profitierten. Sie müssen sich künftig 30 Prozent des GA-Normalpreises als Einkommen aufrechnen lassen. Kantone mit Begrenzung des Pendlerabzugs wenden eine analoge Regelung an.
Für den Privatgebrauch eines Geschäftsautos gilt weiterhin ein Lohnzuschlag von 0,8 Prozent des Anschaffungspreises pro Monat (9,6 Prozent pro Jahr). Unter Umständen fahren Steuerpflichtige günstiger, wenn sie anstelle der Pauschale die effektive Nutzung aufrechnen. Eine solche Nutzung muss man aber mit Einträgen in einem Bordbuch belegen.
Abzug für Autopendler: Das sind die Kriterien
Den Steuerabzug für den Arbeitsweg mit dem Privatauto darf man nur vornehmen, wenn die Benutzung des öffentlichen Verkehrs nicht zumutbar ist. Die Kriterien:
- Zeitersparnis von mehr als einer Stunde täglich (BL: Arbeitsweg total über 2,5 Stunden)
- Kein öffentliches Verkehrsmittel (ÖV) vorhanden
- Gebrechlichkeit
- Die nächste ÖV-Haltestelle ist über 1 Kilometer (BL 1,5 km) bzw. mehr als 15 Gehminuten entfernt
- Extrem ungünstiger Fahrplan (Zeitverlust mehr als 1 Stunde pro Tag)
- Unregelmässige Arbeitszeit
- (zum Beispiel Schichtarbeit)
- Beruflich auf Auto am Arbeitsplatz angewiesen.
- Ist mindestens eine dieser Voraussetzungen gegeben, so darf man 70 Rappen pro Kilometer Arbeitsweg in Abzug bringen. In einigen Kantonen reduziert sich der Abzug ab einer Jahresleistung von 5000 bis 20000 Kilometer auf 35 bis 55 Rappen pro Kilometer. Ab dem Steuerjahr 2016 ist der Maximalabzug beim Bund und in vielen Kantonen begrenzt (siehe Hauptbeitrag).