Nein. Zügelt ein Schuldner nach erfolgter Pfändung, wird diese am bisherigen Wohnsitz fortgeführt. Deshalb müssen Sie beim ­Zügeln nichts unterneh­men. Massgebender Zeit­punkt für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse des Schuldners und der Pfändbarkeit seines Einkommens ist der Zeitpunkt der Pfändung. Ändern sich die Verhältnisse mit dem Umzug, etwa weil Ihr künftiger Mietzins höher ist, können Sie sich beim Betreibungsamt melden und die entsprechenden Belege vorlegen. Das Amt muss dann das Existenzminimum neu berechnen. Entsprechend sinkt die pfändbare Quote Ihres Lohns.