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Zahnlücke statt Implantat
Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL) haben Anspruch darauf, dass ihnen der Kanton die ausgewiesenen Kosten für zahnärztliche Behandlungen vergütet. Die Kantone dürfen aber verlangen, dass der Zahnarzt einfach, wirtschaftlich und zweckmässig arbeitet. Um diese Wirtschaftlichkeit zu definieren, hat der Kanton Basel-Stadt auf die Behandlungsempfehlungen der Vereinigung der Kantonszahnärzte verwiesen.
Das geht in Ordnung, sagt das Bundesgericht. Deshalb erhält ein EL-Bezüger kein Geld für ein Einzelimplantat mit Krone, das 2500 Franken gekostet hatte. Gemäss den erwähnten Empfehlungen hätte in einem solchen Fall die Zahnlücke bestehen bleiben können.
Bundesgericht, Urteil 9C_576/2013 vom 15. 4. 2014
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