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Ein arbeitsloser Flugzeugtechniker beantragte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Oberuzwil SG die Übernahme von 3618 Franken für einen Französischkurs. Eine Firma bestätigte, sie würde ihn anschliessend einstellen. Das RAV wies das Gesuch dennoch ab. Dagegen wehrte sich der Arbeitslose erfolgreich beim Versicherungsgericht St. Gallen. Das RAV erhob Beschwerde beim Bundesgericht und hatte Erfolg: Der Besuch des Kurses gehöre «zum Wünschbaren», sei aber «kein Muss». Der Techniker spreche gut Englisch und habe auf dem Arbeitsmarkt gute Chancen.
Bundesgericht, 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016
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