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Eine Angestellte verlangte nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses noch Lohn für angeblich geleistete 930 Überstunden. Der Arbeitgeber weigerte sich zu bezahlen, weil die Überstunden weder gefordert noch nachträglich bestätigt worden seien.
Das Arbeitsgericht Zürich lehnte die Forderung ab. Laut Gericht müssen nicht angeordnete Überstunden dem Arbeitgeber innert kurzer Frist gemeldet werden. Die Angestellte habe dies unterlassen und während zweieinhalb Jahren die Lohnabrechnungen akzeptiert, ohne je Überstunden geltend zu machen. Deshalb seien sie verfallen.
Arbeitsgericht Zürich, Urteil AH 130202 vom 3. April 2014
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