Am 31. Januar 2018 hatte Marco F. aus Solothurn seinen letzten Arbeitstag. Ein paar Tage vorher erhielt er einen Brief von seiner Pensionskasse. Mit dem Austritt werde sein Alterskapital «in Form einer Freizügigkeitsleistung fällig» und er solle ein Freizügigkeitskonto angeben. «Ohne Ihren Bericht bis 23. Februar 2018 werden wir für Sie ein Konto bei der J. Safra Sarasin Freizügigkeitsstiftung eröffnen.»
Dieser zeitliche Druck war ein grobes Foul. K-Geld hat die Kasse darauf hingewiesen und sie hat ihren Irrtum eingesehen. Denn die Rechtslage ist klar: Macht eine austretende Person der Pensionskasse keine Meldung, so muss die Kasse das Altersgeld noch sechs Monate lange hüten und verzinsen. Erst anschliessend darf sie das Altersguthaben der Betroffenen an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überweisen (K-Geld 5/2017).
Besonders pikant: Die brasilianisch-schweizerische Privatbank J. Safra Sarasin verzinst Gelder auf dem Freizügigkeitskonto mit null Prozent, und zwar schon seit Februar 2015. Sie tut dies unter dem Motto «Ihre private Vorsorge liegt uns am Herzen».
Avadis: Vorgeschriebene sechs Monate werden jetzt eingehalten
Marco F. war bei der firmeneigenen Pensionskasse seines Arbeitgebers versichert. Sie hat die Verwaltung extern an die Zürcher Avadis Vorsorge AG delegiert. Diese reagierte nach der Intervention von K-Geld umgehend: Die gesetzlich vorgesehenen sechs Monate würden nun eingehalten. Und Avadis überweise keine Gelder mehr an die Freizügigkeitsstiftung von J. Safra Sarasin.
Avadis sagt, sie habe in den letzten zehn Jahren insgesamt rund 100 Millionen Franken an Freizügigkeitsgeldern von Versicherten an J. Safra Sarasin überwiesen. Dafür hat sie von der Bank auch Vergütungen in Form von Bestandesprovisionen erhalten. 2017 waren das insgesamt rund 37000 Franken. Avadis sagt, sie habe diese Beträge jeweils an Hilfswerke gespendet.
Freizügigkeit: Auf zwei Konten aufteilen
Wer die Stelle verlässt, muss sich auch um sein Altersgeld in der Pensionskasse kümmern. Das sind die wichtigsten Punkte:
Bei einem Jobwechsel muss die bisherige Pensionskasse das Geld an die neue Kasse überweisen. Ein Herausnehmen ins freie Vermögen ist nicht erlaubt. Ausnahmen: Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, Kauf einer selbstbewohnten Immobilie oder definitiver Umzug ins Ausland.
Wer eine berufliche Auszeit nimmt oder arbeitslos wird, muss das Geld auf einem Freizügigkeitskonto parkieren. Die aktuellen Zinsen finden Sie auf www.kgeld.ch.
Lassen Sie sich von der bisherigen Pensionskasse nicht drängen. Sie muss das Geld sechs Monate lang behalten und verzinsen (siehe Hauptartikel). Die Verzinsung der Pensionskasse ist generell besser als der Zins auf dem Freizügigkeitskonto.
Spätestens nach fünf Monaten sollten Sie sich melden. Geben Sie der bisherigen Kasse zwei Konten an und verlangen Sie die hälftige Aufteilung der Freizügigkeit auf diese zwei Konten. Damit behalten Sie eine gewisse Flexibilität. So können Sie diese zwei Konten beispielsweise bei Erreichen des Rentenalters in zwei unterschiedlichen Jahren auflösen und damit Steuern sparen. Ein nachträgliches Aufsplitten der Freizügigkeit von einem Konto auf zwei Konten ist nicht möglich.
Freizügigkeitskonten können Sie bis Alter 70 (Männer) beziehungsweise 69 (Frauen) stehen lassen. Auch wenn Sie im Rentenalter nicht mehr arbeiten. Dies eröffnet ebenfalls Möglichkeiten, Freizügigkeitskonten in unterschiedlichen Jahren aufzulösen.