Autoverkäufer locken potenzielle Kunden mit Probefahrten. Einen kleinen Vertrag unterschreiben – und schon kann es losgehen. Doch was ist, wenn Lenker, die ein Auto ausprobieren, am fremden, ungewohnten Fahrzeug einen Kratzer verursachen oder gar einen Unfall bauen? Wer zahlt dann?
Der Ausleihvertrag beispielsweise der Emil Frey AG – mit den Marken Ford, Jaguar, Kia, Land Rover, Lexus, Range Rover, Toyota usw. – zeigt: Der Verkäufer hat das Fahrzeug versichert, doch bei Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung müssen Ausleiher bei «unsorgfältigem Gebrauch» je einen Selbstbehalt von 1000 Franken zahlen, wenn es zu einem Schaden kommt. Die gleichen Regeln gelten bei der Amag und ihren Garagen (Audi, Porsche, Seat, Skoda, VW usw.). Das bedeutet: Wer bei einem Unfall schuldhaft einen Dritten schädigt und auch das Ausleihauto demoliert, zahlt maximal 2000 Franken.
Gleiches gilt für ein Ersatzfahrzeug, wenn das eigene Auto für eine Reparatur in der Garage ist. Auch Ersatzautos sind bei Amag und Emil Frey nicht nur mit der obligatorischen Haftpflicht-, sondern auch mit einer Vollkaskoversicherung ausgestattet. Die Selbstbehalte sind die gleichen – je 1000 Franken für Haftpflicht und Vollkasko.
Kleinere Garagen verzichten bei älteren Ersatzfahrzeugen jedoch teilweise auf die Vollkaskoversicherung. Deshalb sollte man genau lesen, was im Kleingedruckten des Ausleihvertrags steht. Fehlt ein Selbstbehalt, haftet der Ausleiher schlimmstenfalls für den ganzen Schaden, falls er einen Unfall verschuldet.
In einigen Fällen möglich: Eigenes Nummernschild an den Leihwagen
Und was gilt ohne schriftliche Vereinbarung? Manche Garagen verzichten bei Probefahrten oder bei der Übergabe eines Ersatzfahrzeugs auf eine Unterschrift des Kunden. Auch hier haftet der Kunden nur für Schäden, die er selbst verschuldet.
Stets gilt: Die eigene Autoversicherung des Kunden kommt nie für Schäden an Garagenautos auf. Es könnte aber sein, dass die persönliche Privathaftpflichtversicherung Schäden an Leihfahrzeugen des Autogewerbes teilweise deckt. Bei der Mobiliar zum Beispiel gilt: Durfte der Ausleiher das Ersatzauto oder den Probewagen gratis fahren, deckt die Privathaftpflichtversicherung den ganzen Kollisionsschaden, wenn keine Vollkaskoversicherung besteht. War das Ausleihauto vollkaskoversichert, deckt die Privathaftpflichtversicherung der Mobiliar den Selbstbehalt und den Bonusverlust des Garagisten.
Eine wenig bekannte und auch wenig genutzte Möglichkeit: Handelt es sich um ein Ersatzfahrzeug derselben Kategorie, so kann man das Nummernschild des eigenen Autos am Leihwagen montieren lassen. Allfällige Schäden sind in diesem Fall über die eigene Haftpflicht- und Kaskoversicherung gedeckt. Aber Achtung: Sie dürfen keinesfalls die Schilder des Garagenautos eigenmächtig abmontieren und Ihre eigenen daran befestigen. Man muss dafür vorgängig das Auto beim Strassenverkehrsamt als Ersatzfahrzeug einlösen.
Ein solcher Nummernwechsel kommt vor allem dann in Frage, wenn man das Ersatzfahrzeug während längerer Zeit beansprucht. Bis zu einer Maximaldauer von 30 Tagen muss die Versicherung nicht informiert werden. Das eigene Auto, das bei der Garage steht, ist dabei immer noch kaskoversichert. Ein allfälliger Brand oder ein Hagelschaden beispielsweise wäre also weiterhin gedeckt.