So kommen Sie nicht ins Schleudern
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Haus & Garten 4/2000
01.09.2000
Eine Auto-Reparatur darf zehn Prozent mehr kosten, als im Kostenvoranschlag steht. Aber nur, wenn die Reparatur aufwändiger war als vereinbart - und der Garagist dies nicht vorhersehen konnte.
Als Martin Reber aus Brügg BE die Reparatur-Rechnung für seinen zehnjährigen Renault Clio erhielt, traf ihn fast der Schlag: 4220 Franken verlangte die Jura-Garage Peter für das Instandstellen seines Autos.
Das waren 1000 Franken mehr als im schriftlichen Kostenvoranschla...
Eine Auto-Reparatur darf zehn Prozent mehr kosten, als im Kostenvoranschlag steht. Aber nur, wenn die Reparatur aufwändiger war als vereinbart - und der Garagist dies nicht vorhersehen konnte.
Als Martin Reber aus Brügg BE die Reparatur-Rechnung für seinen zehnjährigen Renault Clio erhielt, traf ihn fast der Schlag: 4220 Franken verlangte die Jura-Garage Peter für das Instandstellen seines Autos.
Das waren 1000 Franken mehr als im schriftlichen Kostenvoranschlag angegeben. Und auch mehr, als das Fahrzeug laut Eurotax überhaupt noch wert war.
«Für so viel Geld hätte ich den Wagen nie und nimmer reparieren lassen», empört sich Reber, der bei einem Selbstunfall auf schneebedeckter Strasse einen Blechschaden und mechanische Defekte verursacht hatte. «Ich habe dem Garagisten ausdrücklich gesagt, dass ich für die Reparatur maximal 3600 Franken ausgebe.»
Jürg Peter, Inhaber der Jura-Garage in Büren an der Aare BE, verteidigt sich: «Bei der Endmontage zeigte sich, dass auch Auspufftopf und Schalthebel-Gehäuse ersetzt werden mussten. Das haben wir Herrn Reber beim Abholen des Fahrzeugs mitgeteilt.»
Garagist muss vor der Reparatur informieren
Da war es bereits zu spät. Denn laut Ehrenkodex des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS) sind die Garagisten verpflichtet, «den Kunden vor grösseren, nicht vorhergesehenen Reparaturen vorgängig zu informieren und sein Einverständnis einzuholen».
Trotzdem mag AGVS-Direktor Peter Schneider mit seinem Mitglied nicht allzu hart ins Gericht gehen. Zwar sei «die Benachrichtigung sicher nicht optimal gelaufen». Aber man müsse dem Garagisten zugute halten, dass er dem Kunden die Kostenüberschreitung nachträglich erklärt und ihm die ersetzten Teile gezeigt habe.
Dieses Argument überzeugt Beat Wyrsch von der Technischen Information des TCS nicht: «Der Garagist hätte solche Schäden von Anfang an erkennen und im Kostenvoranschlag erfassen können, ja müssen. Der Aufpreis ist somit nicht gerechtfertigt.»
Allgemein rät Wyrsch, in solchen Fällen zuerst nur den im Kostenvoranschlag genannten Betrag zu zahlen. «Zusätzliche zehn Prozent sollte der Kunde überweisen, wenn der Garagist eindeutig Mehrleistungen erbracht hat, die nicht voraussehbar waren.» Mit dieser Toleranzgrenze rechnen in der Regel auch die Gerichte. Fallen die endgültigen Reparaturkosten höher aus, muss der Konsument nur die Hälfte des Betrages übernehmen, der die zehn Prozent übersteigt.
Achtung: Wenn der Garagist einen Festpreis genannt oder den Voranschlag aus Unachtsamkeit zu tief angesetzt hat, schuldet ihm der Kunde keinen Rappen mehr als vereinbart.
Haben die Kontrahenten nicht über den Preis gesprochen, siehts für den Autobesitzer schlecht aus. Er muss dann alle nötigen und zweckmässigen Aufwendungen berappen, sofern diese in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert des Autos stehen.
Deshalb sollten Garagen-Kunden gerade bei grösseren Reparaturen ab etwa 1000 Franken immer einen schriftlichen Kostenvoranschlag - am besten mit maximaler Obergrenze - verlangen.
Gleiches gilt, wenn sie ein älteres Fahrzeug für das Vorführen beim Strassenverkehrsamt instand stellen lassen.
Maximalpreis immer schriftlich festhalten
Aber auch bei kleineren Reparaturen können Automobilisten unangenehme Überraschungen vermeiden - indem sie mit dem Garagisten schriftlich einen Höchstpreis vereinbaren. Will der Garagist diese Grenze überschreiten, muss er zuerst das Einverständnis des Kunden einholen.
Für die Abgaswartung empfiehlt Beat Wyrsch, ebenfalls einen Höchstbetrag zu vereinbaren: «Beim Abgastest können Mängel zum Vorschein kommen, die repariert werden müssen.» Aber: Der Katalysator hält laut Wyrsch «normalerweise ein ganzes Autoleben lang». Spricht der Garagist also von einem kaputten Katalysator, sollten bei Autobesitzern alle Warnlampen aufleuchten.
Stutzig werden sollten Kunden auch, wenn die Garage das Erstellen des Kostenvoranschlags in Rechnung stellt. Denn ohne anderweitige vorgängige Abmachung geht dieser Aufwand zulasten des Garagisten - dies selbst dann, wenn der Autobesitzer den Reparatur-Auftrag am Ende nicht erteilt. «Das ist Usanz», bestätigt denn auch AGVS-Direktor Schneider.
Ebenso wenig muss der Kunde für die Kosten einer erfolglosen Fehler-Suche aufkommen, es sei denn, der Garagist hätte ihn schon bei der Übergabe des Autos darauf aufmerksam gemacht. Hier sei das TCS-Motto «Reden hilft klären» besonders nützlich, betont Beat Wyrsch.
Garagist gibt das Auto nicht heraus: Was tun?
Das gilt auch, wenn der Garagist den Wagen nach der Reparatur nicht herausrückt, weil der Besitzer sich weigert, die ganze Rechnung zu begleichen. Kommt keine Einigung zustande und ist der Kunde auf das Auto angewiesen, bleibt ihm allerdings oft nichts anderes übrig, als doch den Gesamtbetrag zu zahlen.
Dann sollte er aber unbedingt den Vermerk «Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht» auf die Rechnung und die Quittung schreiben. So hält er sich die Möglichkeit offen, mit Hilfe einer fachkundigen Stelle einen Teil des Geldes zurückzufordern.
Wichtig: Das Zurückbehaltungs-Recht des Garagisten - Juristen sprechen vom «Retentionsrecht» - gilt nur für die neuste Rechnung.
Der Garagist darf also den Wagen nicht beispielsweise wegen eines noch nicht bezahlten früheren Reifenwechsels zurückbehalten, wenn der Kunde bereit ist, die aktuelle Reparatur-Rechnung zu berappen.
Thomas Müller
Auto vorführen: Vermeiden Sie Wischi-Waschi-Aufträge
Wenn Ihr Auto regelmässig im Service war, brauchen Sie sich über das Vorführen keine Sorgen zu machen.
Das Wichtigste vorweg: Geben Sie der Garage nie den allgemeinen Auftrag, Ihren Wagen für die amtliche Prüfung vorzubereiten. Damit kann bis zum «Vergolden» alles gemeint sein.
Bei neueren und gut gewarteten Autos sind laut TCS nur die folgenden Arbeiten notwendig, die bei einem Mittelklasse-Wagen zwischen 200 und 350 Franken kosten:
- Das Reinigen von Fahrzeug und Unterboden; Motor- und Motorraum nur, wenn sie wirklich schmutzig sind.
- Lichter kontrollieren, Scheinwerfer einstellen.
- Bremsen, Lenkung, Aufhängung und Unterboden kontrollieren.
Tipp: Nehmen Sie das Risiko in Kauf, dass Sie das Auto wegen kleinerer Mängel ein zweites Mal vorführen müssen. Bei einer Beanstandung erhalten Sie vom Experten nämlich eine Mängelliste, die Sie Ihrem Garagisten übergeben können. Damit erhält er einen klaren Auftrag - und Sie können die Rechnung besser überprüfen.
Reparatur-Auftrag: Fresszettel genügt
- Lassen Sie Ihr Auto bei einer Markenvertretung reparieren oder bei einer Garage, mit der Sie gute Erfahrungen gemacht haben.
- Erteilen Sie den Auftrag immer schriftlich. Ein handgeschriebener Fresszettel genügt vollauf. Einige Garagen geben ihren Kunden vorgedruckte Formulare ab; bewahren Sie das Auftrags-Doppel auf.
- Verlangen Sie einen schriftlichen Kostenvoranschlag mit Maximalbetrag oder vereinbaren Sie schriftlich einen Höchstpreis. Vergessen Sie nicht, Ihre Telefonnummer zu hinterlassen, damit man Sie erreichen kann, falls die Reparatur teurer wird.
- Bei Karosseriearbeiten lohnt es sich, mehrere Offerten einzuholen, weil je nach Reparatur-Methode unterschiedliche Kosten anfallen.
- Kontrollieren Sie das Fahrzeug bei der Übernahme. Hat die Garage den Auftrag korrekt ausgeführt? Hat sie Zusatzarbeiten vorgenommen? Wenn ja: Weshalb?
- Vergleichen Sie die Rechnung mit den in der Garage angeschlagenen Preisen. Garagen müssen die Preise für ihre Dienstleistungen gut sichtbar anschreiben.
- Achtung: Mit Ihrer Zahlung anerkennen Sie die Rechnung. Überweisen Sie also nur den ganzen Betrag, wenn Sie mit allen Rechnungs-Positionen einverstanden sind.
- Falls Sie sich mit dem Garagisten nicht einigen können, halten Sie Ihre Beanstandung schriftlich fest und überweisen Sie nur den unbestrittenen Betrag.
- Verlangen Sie bei Unklarheiten, dass man Ihnen die ersetzten Teile übergibt.
- Hat der Garagist die Reparatur mangelhaft ausgeführt, teilen Sie ihm dies unverzüglich mit - zuerst mündlich und später nötigenfalls mit einem eingeschriebenen Brief. Sie haben die Wahl, dem Garagisten das Fahrzeug zum Nachbessern zu bringen oder einen Rechnungs-Abzug zu machen.
Bei Problemen können Sie sich an die folgenden Stellen wenden:
- Zuständige Sektion des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (Adressvermittlung: AGVS, Bern, Tel. 031 307 15 15). Die Sektion organisiert ein Gespräch, an dem auch Vertreter des AGVS sowie des ACS oder TCS teilnehmen, sofern der Kunde Mitglied eines dieser Clubs ist.
- Automobil-Verband (ACS, TCS oder VCS). Bei den Geschäftsstellen des TCS gibt es den Ratgeber «Reparaturauftrag - alles klar» mit mehreren Auftragsformularen. Er ist für Mitglieder gratis; Nicht-Mitglieder bezahlen 10 Franken.
- Kundendienst des Automobil-Importeurs (Adresse in der Betriebsanleitung des Fahrzeugs). Dieser beantwortet Fragen zu Reparatur- und Wartungs-Richtzeiten sowie zu nicht behebbaren technischen Problemen.
- Ihre Verkehrs-Rechtsschutzversicherung.