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Nein. Es ist zwar zulässig, vertraglich zu vereinbaren, dass Überstunden durch Freizeit ausgeglichen werden und der Arbeitgeber diese Kompensation einseitig anordnen kann. Allerdings sollen Angestellte ihre Freizeit sinnvoll organisieren können. Und das ist bei einer sehr kurzfristigen Anordnung zur Kompensation nicht immer der Fall – vor allem wenn die Überstunden nicht stundenweise kompensiert werden können. Bei ganztägiger Kompensation ist eine Ankündigungsfrist von etwa einer Woche angemessen.
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