Das Problem von Marc Glutz aus dem Zürcher Unterland (Name geändert) ist typisch für Selbständigerwerbende. «Ich kann im Voraus nicht genau abschätzen, wie gross mein Gewinn für das aktuelle Jahr sein wird. Er ist aber für die Einzahlung in die 3. Säule massgebend.» Und er folgert: «Also zahle ich lieber etwas mehr aufs Konto ein und fordere den Betrag später bei Bedarf zurück.»
Für das Jahr 2012 hat Glutz über 20 000 Franken eingezahlt. Selbständigerwerbende ohne Pensionskasse dürfen maximal 20 Prozent ihres steuerbaren Reingewinns einzahlen, aber höchstens 33 840 Franken (Stand 2015). Zwei Jahre später erhielt er vom Steueramt die definitive Veranlagung für 2012 – verbunden mit der Aufforderung, bei der Bank 3939 Franken zurückzuverlangen. Diesen Betrag hatte er zu viel eingezahlt. Und so viel hat ihm die Bank auch zurückgeschickt.
Mit ihrer Regelung ist die Cornèr Bank allein auf weiter Flur
Die Abrechnung der Cornèr Bank enthielt aber eine Überraschung. Für die Zeit von Oktober 2012 bis Dezember 2014 belastete die Bank seinem 3a-Konto einen Zinsabzug von 158 Franken.
Im Reglement der Vorsorgestiftung der Cornèr Bank steht: «Beiträge, welche über den gesetzlich festgelegten Betrag bezahlt wurden, geben keinen Anspruch auf Zinsen. Zinsen, welche auf zu viel bezahlte Beträge allenfalls gutgeschrieben wurden, werden storniert.»
Mit dieser kundenfeindlichen Regelung ist die Cornèr Bank allein auf weiter Flur, wie eine Umfrage von K-Geld bei rund 30 Banken bzw. Vorsorgestiftungen ergab. Die meisten Banken verzinsen überschüssige Einzahlungen nämlich ganz normal und zum gleichen Satz wie das übrige Geld auf dem 3a-Konto.
Muss eine Rückzahlung erfolgen, schicken die Banken genau diesen Betrag zurück. Der vorher auf dem überschüssigen Betrag aufgelaufene Zins bleibt auf dem Konto. Das entspricht den Vorgaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung.
Ein paar Banken haben sich allerdings Besonderheiten ausgedacht:
- Die Obwaldner Kantonalbank macht es kompliziert. Sie vergleicht die 3a-Verzinsung auf dem Überschussbetrag mit dem Zins, den dieser Überschussbetrag auf dem normalen Sparkonto abgeworfen hätte. Liegt die Differenz bei über 30 Franken, gibt es auf dem 3a-Überschussbetrag keinen Zins.
- Die Glarner Kantonalbank verzinst den Überschussbetrag nur bis zum Anfang desjenigen Kalenderjahres, in dem die Rückzahlung erfolgt. Muss also eine Rückzahlung beispielsweise im Oktober 2015 erfolgen, gibt es für das Jahr 2015 keinen Zins (nur für den Zeitraum davor). Gleich machen es Schaffhauser Kantonalbank, St. Galler Kantonalbank, Valiant Bank sowie Clientis Bank.
- Die Bank CIC Suisse schreibt: «Gegenwärtig verzichten wir in der Regel aus Kulanz auf eine Zinskorrektur. Wir behalten uns jedoch vor, diese Regelung anzupassen.»
Rückzahlung von Fondsanteilen
Eine spezielle Problematik stellt sich dort, wo der einbezahlte 3a-Betrag in Wertschriften investiert wurde. Was passiert, wenn später ein Überschussbetrag an den Kunden zurückbezahlt werden muss?
Alle Stiftungen verkaufen dann so viele Fondsanteile zum Tageskurs, bis der überschüssige Betrag erreicht ist, um die verlangte Bar-Rückzahlung tätigen zu können. Damit trägt der Kunde das Kursrisiko: Sind die Kurse inzwischen gestiegen, müssen weniger Anteile verkauft werden, und der Kunde «behält» so seinen Gewinn. Sind die Kurse aber gesunken, müssen mehr Anteile verkauft werden: Der Kunde verliert entsprechend mehr.