Wer regelmässig zu Hause arbeitet, darf die Kosten für das Arbeitszimmer beim Bund und in vielen Kantonen vom steuerbaren Einkommen abziehen. Die Bedingung: Es muss unzumutbar sein, diese Arbeiten im Büro zu erledigen – zum Beispiel weil es dort an der nötigen Ruhe fehlt oder weil der Weg zur Arbeit zu lang ist. Die Faustregel: Der Arbeitsweg muss über eine Stunde dauern.
Die Höhe des Steuerabzugs wird bei Bund und Kantonen nach unterschiedlichen Berechnungsformeln bestimmt:
Formel 1: Mietkosten/Eigenmietwert geteilt durch Anzahl Zimmer plus 2.
Gilt für: Bund, AG, AI, BE, GR, JU, LU, NW, OW, SO, SZ, TG, UR, VD, VS, ZG, ZH (Einfamilienhaus).
Formel 2: Mietkosten/Eigenmietwert geteilt durch Anzahl Zimmer plus 1.
Gilt für: AR, BL, FR, SG, SH, UR, ZH (Wohnung).
Formel 3: Mietkosten/Eigenmietwert geteilt durch Anzahl Zimmer.
Gilt für: BS (¾ vom errechneten Betrag), GL, NE, TI.
Wer einen Steuerabzug fürs Arbeitszimmer geltend macht, muss auf den Ab-zug für die Berufspauschale (üblicherweise 3800 Franken) verzichten. Dafür darf er alle weiteren Berufsauslagen für Computer, Fachzeitschriften, Telefonate usw. vom Einkommen abziehen.
Meist kann zusätzlich ein Abzug für Nebenkosten wie Heizung, Reinigung und Beleuchtung des Arbeitszimmers vorgenommen werden. Details dazu finden sich in der Wegleitung zur Steuererklärung.
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RECHNUNGSBEISPIEL
Abzug für ein Arbeitszimmer gemäss Berechnungsformel 1
Miete pro Jahr: 28 000 Franken
Anzahl Zimmer: 5 Zimmer + Bad/Küche
28 000 Franken : 7 = Fr. 4000.–
+ Anteil Heizung/Reinigung/Beleuchtung: Fr. 350.–
Total Steuerabzug: Fr. 4350.–
Für ein Arbeitszimmer zu Hause sind Steuerabzüge zulässig. K-Geld sagt, welche Regeln zu beachten sind.
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