Rund 20000 Deutsche sind in den letzten zwölf Monaten in die Schweiz eingewandert. Fast 15000 andere Deutsche sind in dieser Zeit aber wieder in ihre Heimat zurückgekehrt. Auch Ulrike Schaffner und ihr Mann Herbert (Namen geändert) aus Winterthur planen die Rückkehr nach Deutschland. Acht Jahre lang arbeiteten die beiden 55-jährigen Deutschen im Schweizer Gastro- und Eventgewerbe, zahlten Steuern und natürlich auch Beträge an die AHV und in die Pensionskasse. Sie sparten zudem in der steuerprivilegierten Säule 3a. In Deutschland wird das Ehepaar weiterarbeiten und der dortigen Sozialversicherung unterstellt sein.
Was passiert mit den Schweizer Vorsorgeguthaben, wenn das Ehepaar nach Deutschland zurückkehrt?
AHV
Die in der Schweiz gezahlten AHV-Beiträge werden nicht in die deutsche Sozialversicherung überwiesen. Das Ehepaar kann die gezahlten AHV-Beiträge auch nicht zurückverlangen. Doch sobald die beiden das Schweizer Rentenalter (Frauen 64, Männer 65) erreichen, erhalten sie aus der Schweiz eine Teilrente der AHV.
Pensionskasse
Auch bei der Pensionskasse gilt: Ein Transfer des Alterskapitals in eine Pensionskasse in einem Land der EU/Efta ist nicht möglich. Nach dem Verlassen der Schweiz muss das Ehepaar Schaffner sein Guthaben auf ein Schweizer Freizügigkeitskonto überweisen lassen. Diese Regel gilt für den obligatorischen Teil des Pensionskassen-Alterskapitals. Den überobligatorischen Teil des Alterskapitals kann es sich beim Wegzug bar auszahlen lassen.
Will das Paar dies nicht, kann es auch dieses Geld auf ein Freizügigkeitskonto überweisen lassen. Aus steuerlichen Gründen empfiehlt es sich, die Summe auf zwei Freizügigkeitsstiftungen aufzuteilen.
Diese Regelung gilt nur für Rückkehrer in ein EU- oder Efta-Land. Alle übrigen Ausreisenden können sich ihr ganzes Pensionskassenguthaben auszahlen lassen.
Freizügigkeitskonto
Ausgewanderte dürfen ihr Freizügigkeitskonto frühestens fünf Jahre vor dem offiziellen Schweizer Pensionsalter auflösen und bar überweisen lassen. Frauen also mit 59 Jahren, Männer mit 60 Jahren. Sie können das Konto auch bis ins Alter 69 bzw. 70 stehen lassen.
Eine Rente ab einem Freizügigkeitskonto gibt es im Prinzip nicht – ausser bei der Independent-Freizügigkeitsstiftung des Unternehmens Pensexpert in Luzern (K-Geld 5/2016).
Konto der 3. Säule
Über seine 3a-Konten darf das Paar frei verfügen, sobald der Umzug vollzogen ist – egal in welches Land. Spätestens mit Erreichen des Schweizer Rentenalters muss es seine Konten aber auflösen. 3a-Einzahlungen sind nach dem Wegzug nicht mehr möglich.
Auch eine 3a-Police bei einer Versicherung dürften die beiden vorzeitig auflösen. Das wäre aber mit Einbussen verbunden. Alternative: Die Police prämienfrei stellen, weil das Paar ja nicht mehr einzahlen darf. Doch auch das ist mit Verlusten verbunden.
Tipp: Merkblatt zum Auswandern
Viele wichtige Infos stehen im AHV-Merkblatt 880: «Die Schweiz verlassen und in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta) ziehen». Herunterladen unter www.ahv-iv.ch.