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23.04.2020
Nein. Das Geschäft war nur verpflichtet, Ihre Uhr sorgfältig aufzubewahren. Einen Einbruchdiebstahl konnte es nicht verhindern. Und ohne eine entsprechende Abmachung war es auch nicht verpflichtet, die Uhr zu versichern. Herausgabe und allenfalls schadenersatzpflichtig ist der Einbrecher. Ihre Forderung können Sie im Strafverfahren geltend machen.
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