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21.07.2020
Nein. Bei der Abfindung handelt es sich um eine freiwillige Leistung Ihres Arbeitgebers – und diese hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Leistungen der Arbeitslosenkasse. Anders wäre es jedoch, wenn die Abfindung höher wäre als 126 000 Franken, was bei Ihnen aber nicht der Fall ist.
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