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16.06.2020
Nein. Voraussetzung für ein Arbeitsverbot beim neuen Arbeitgeber ist erstens, dass der Vertrag eine solche Massnahme ausdrücklich vorsieht. Das ist hier nicht der Fall. Die Formulierung, wonach das Bezahlen einer Konventionalstrafe nicht vom Konkurrenzverbot entbinde, genügt nicht.
Zweitens: Die Gerichte überprüfen solche die Angestellten sehr stark einschränkenden Konkurrenzverbote und heissen sie nur in Extremfällen gut. Das heisst: Dem ehemaligen Arbeitgeber muss etwa ein besonders grosser Schaden drohen, und Ihnen müsste ein grob pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden können – etwa durch gezieltes und aggressives Abwerben von Kunden.
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